Abgabe von Weizenbackmehl – Verordnung – Tulln
Summary
Verordnung des k. k. Statthalter im Erzherzogtum Österreich unter der Enns - Weizenbackmehl darf nur dann an Konsumenten verkauft werden, wenn sie mindestens die gleich Menge an Weizenkochmehl oder anderem Mehl beziehen – Anschlagen dieser Verordnung in Geschäften – Übertretungen werden bestraft - Bienerth m. p. – Z. 19/117 B.
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Date
1914 - 1918
Location
austria
Source
Österreichische Nationalbibliothek - Austrian National Library
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Public Domain Mark 1.0