Broterzeugung und Verkauf – Kundmachung – Verordnung - Tulln
Summary
1. Teil, Kundmachung: Regelung zur Erzeugung und Inverkehrsetzung von Brot und Gebäck - Weizenmehl für Kochen und Kleingebäck verboten – Angaben zu Mehlmengen und Mehlmischungen – Ausnahmen (z.B. für Heilanstalten) – Regelung für die Erzeugung von Kuchen etc., Erzeugung nur an 2 Tagen die Woche gestattet – Brot/ Gebäck nur auf Verlangen herauszugeben und nicht zur freien Entnahme aufzustellen – Überprüfung durch Behörden – Strafen bei Übertretung – Auszug aus der Ministerialverordnung über Weizenmehlsorten
2. Teil, Verordnung: Als Kleingebäck nur Wecken oder Laibchen erlaubt, mind. 30 Gramm, 4 Heller/Stück – Regelung des Zwischengewinns, Häufigkeit und Zeit des Ausbackens – „Aus hygienischen Gründen darf nur vollkommen ausgekühltes Brot und Gebäck den Kunden verabreicht werden“ – Übertretungen werden bestraft – K. k. Bezirkshauptmannschaft Tulln, am 6. Februar 1915 (– Termine fürs Kuchenbacken unausgefüllt)
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