Beschlagnahme von Waren - Kundmachung - Krakau - In polnischer Sprache

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Ermahnung über unsanktionierte Beschlagnahme von Waren - Die Beschlagnahme von Waren wie Getreide, Stroh, Heu etc. darf nur unter Aufsicht eines Offiziers und des Magistrats erfolgen - Die Last der Beschlagnahme wird auf alle Gemeindemitglieder verteilt - Falls die Bezahlung der beschlagnahmten Waren nicht erfolgt, bekommen die Besitzer eine Beschlagnahmebestätigung, die beim Magistrat vorzulegen ist - Krakau, 15. Oktober 1914 - Magistrat der kön. Hauptstadt Krakau - Zahl: L. 493/914/Va. mob.

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1914
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Österreichische Nationalbibliothek - Austrian National Library
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